Gesetze / Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
BImSchV 27§ 6 Anzeige
Der Betreiber einer Anlage hat diese der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.
Gesetze / Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
BImSchV 27Der Betreiber einer Anlage hat diese der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.